Statuten gemeinsamdenken.ch

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen gemeinsamdenken.ch besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Riazzino.
Art. 2 Zweck gemeinsamdenken bietet Menschen, die Freude am Denken haben, Raum für Dialoge und gegenseitige Denkanstösse. Im Rahmen von öffentlichen Diskussionen und Veranstaltungen wird die Möglichkeit geboten, sich mit aktuellen Themen und philosophischem Denken in einem vertiefenden Austausch auseinanderzusetzen.
Art. 3 Mittel Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden zusammen. Der Mitgliederbeitrag wird von der Versammlung bestimmt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 4 Mitglieder Mitglied der Vereinigung kann werden, wer sein Interesse am Denken im Dialog einbringen will. Eine Fördermitgliedschaft im Sinn einer ideellen Unterstützung des Vereins ist möglich; juristische Personen können nur Fördermitglieder werden. Die Aufnahme von Ehrenmitglieder wird unterstützt.
Art. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfstelle.
Art. 6 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Traktanden seitens der Mitglieder sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorstand verschickt die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Traktandenliste und den Verhandlungsunterlagen eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und insbesondere zuständig für:
die Wahl der Stimmenzähler,
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl zweier Personen für die Rechnungsprüfstelle,
die Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung, der Jahresberichte, der Jahresrechnung, des Budgets und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
die Änderung der Statuten (2/3 Mehrheit),
die Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit),
der Vorstand entscheidet über den Antrag auf eine Mitgliedschaft,
über die definitive Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet  eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er führt den Verein im Sinne des Zweckartikels und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand entscheidet über alle keinem anderen Organ zugeordneten Geschäfte und trifft alle für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Massnahmen.
Art. 8 Die Rechnungsprüfstelle Die beiden Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und die Jahresrechnung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen entsprechenden Antrag an die Mitgliederversammlung.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 8. Februar 2024 in Ascona genehmigt.